Wahlbekanntmachung
gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und
§ 7 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO)
Kommunalwahl am 13. September 2026 in der Samtgemeinde Nord-Elm
Am 13. September 2026 ist in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr in der Samtgemeinde Nord-Elm der Rat der Samtgemeinde Nord-Elm (Gemeindewahl) zu wählen.
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert und folgendes bekanntgegeben:
A. Samtgemeindewahlleitung
Samtgemeindewahlleiterin Susan Wenkebach
stellv. Samtgemeindewahlleiterin Nina Schrader
Dienststelle der Wahlleitung Steinweg 15, 38373 Süpplingen, Tel.: 05355 / 697 - 29
B. Wahl des Rates der Samtgemeinde Nord-Elm
I. Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
Es sind gemäß § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) 16 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen.
II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Im Wahlgebiet besteht ein Wahlbereich.
III. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag
a) Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt 21 (§ 21 Abs. 4 NKWG).
Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss gemäß § 21 Abs. 4 Satz 4 NKWG aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
b) Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen einer wählbaren Person (Einzelbewerberin bzw. Einzelbewerber) enthalten (§ 21 Abs. 5 NKWG).
IV. Unterstützungsunterschriften
a) Ein Wahlvorschlag für die Samtgemeindewahl muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 NKWG).
Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften sind bei der Samtgemeindewahlleitung anzufordern.
b) Gemäß Bekanntmachung der Landeswahlleitung vom 30.07.2025 – Nds. Ministerialblatt 372/2025 – wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 NKWG für folgende Parteien zutrifft:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
- DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE) und
- Alternative für Deutschland (AfD).
Diese Parteien sind für die Kommunalwahl am 13. September 2026 von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften befreit.
Alle anderen Parteien können als solche zu den Kommunalwahlen am 13. September 2026 nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gem. § 22 Abs. 1 NKWG spätestens bis zum 15. Juni 2026 der Niedersächsischen Landeswahlleitung, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.
c) Darüber hinaus sind
- Parteien oder Wählergruppen, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder dieser Wählergruppe gewählt worden ist,
- Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber, die oder der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und den Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat
von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit.
V. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Samtgemeindewahl sind möglichst frühzeitig, spätestens
am 20. Juli 2026 – bis 18:00 Uhr
– gemäß § 21 Abs. 2 NKWG bei der Samtgemeindewahlleitung, Steinweg 15, 38373 Süpplingen, einzureichen.
VI. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen nach amtlichem Muster eingereicht werden. Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 der NKWO entsprechen.
Alle Muster der erforderlichen Vordrucke sind bei Bedarf bei der Samtgemeindewahlleitung
erhältlich.
Süpplingen, den 06.05.2026
(Wahlleitung)