Für die Kommunalwahl am 13.09.2026 sowie der etwaigen Stichwahl am 27.09.2026 werden gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) die in der Samtgemeinde Nord-Elm bzw. in den Mitgliedsgemeinden Frellstedt, Räbke, Süpplingen, Süpplingenburg, Warberg und Wolsdorf vertretenden Parteien und Wählergruppen aufgefordert, bis zum 10.04.2026 Wahlberechtigte des jeweiligen oben genannten Wahlgebiets als weitere Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen.
Gleichzeitig werden die in der Samtgemeinde Nord-Elm bzw. in den Mitgliedsgemeinden Frellstedt, Räbke, Süpplingen, Süpplingenburg, Warberg und Wolsdorf vertretenden Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Mitglieder für die Wahlvorstände der Urnen und Briefwahlbezirke bis zum 10.04.2026 vorzuschlagen.
Gemäß § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) dürfen Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen kein Wahlehrenamt innehaben.
Nach § 13 Abs. 3 NKWG können folgende Wahlberichtigte die Übernahme eines Wahlehrenamtes ablehnen:
- Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
- im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Die Vorschläge für die Wahlausschüsse und Wahlvorstände sind bis zum 10. April 2026 zu richten an: Samtgemeinde Nord-Elm, Wahlleitung, Steinweg 15, 38373 Süpplingen.
Sollten nicht ausreichend Wahlberechtigte vorgeschlagen werden, erfolgt die Berufung weiterer Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen.
Süpplingen, den 17. März 2026
Susan Wenkebach