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Aktuelles

Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Gemeinderatswahlen/Samtgemeinderatswahl/Kreistagswahl sowie die Direktwahl für den Samtgemeindebürgermeister/die Samtgemeindebürgermeisterin und den Landrat am 13. September 2026

1. Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl in Niedersachsen am 13.09.2026 für die Wahlbezirke der Gemeinden FRELLSTEDT, RÄBKE, SÜPPLINGEN, SÜPPLINGENBURG, WARBERG und WOLSDORF können in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 während der Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde Nord-Elm, Steinweg 15, 38373 Süpplingen von den wahlberechtigten Personen für ihren Wahlbezirk eingesehen werden. Eine vorherige Anmeldung mit Terminvereinbarung wird empfohlen. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.

2. Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass

a) Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und

b) Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden, von Amts wegen im Wählerverzeichnis nachgetragen werden.

3. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 28.08.2026 bis 12:00 Uhr, bei der Samtgemeinde Nord-Elm, Einwohnermeldeamt, Steinweg 15, 38373 Süpplingen schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

 

Wahlscheine können bis Freitag, 11.09.2026, 13:00 Uhr, schriftlich, mündlich oder elektronisch in der Samtgemeinde Nord-Elm, Fachbereich Ordnung, Steinweg 15, 38373 Süpplingen, beantragt werden. Bei der Beantragung durch E-Mail ist die Adresse ordnung@samtgemeinde-nord-elm.de zu verwenden.

Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan.
Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind nicht zulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (13.09.2026), 15.00 Uhr, im Fachbereich Ordnung der Samtgemeinde Nord-Elm, Steinweg 15, 38373 Süpplingen gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (12.09.2026), bis 12:00 Uhr, im Fachbereich Ordnung der Samtgemeinde Nord-Elm, Steinweg 15, 38373 Süpplingen, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis b) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Wahlberechtigte Personen mit Wahlschein können bei der Kommunalwahl am 13.09.2026 nur durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigen Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

7. Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag (rot) ihren Wahlschein und den/die Stimmzettel in einem besonderen Stimmzettelumschlag (weiß) rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Samtgemeindewahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform gebührenfrei befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Dienststelle der Samtgemeindewahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind aus den Hinweisen ersichtlich, die bei der Ausgabe der Briefwahlunterlagen ausgehändigt werden.

 

Süpplingen, 18.08.2026

Wenkebach

Samtgemeindewahlleiterin