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Aktuelles

Wahlbekanntmachung Europawahl 2024

Aufforderung an die Parteien in der Samtgemeinde Nord-Elm zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

Die Parteien und Wählergruppen in der Samtgemeinde Nord-Elm werden gemäß § 5 Abs. 3 Europawahlgesetz (EuWG) gebeten, bis zum 02. April 2024 für die Europawahl am 09. Juni 2024 Wahlberechtigte als Beisitzerinnen und Beisitzer für die Wahlvorstände vorzuschlagen.

Die Samtgemeinde Nord-Elm hat 7 Wahlbezirke gebildet. Je Wahlbezirk sind eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher, eine stellvertretende Wahlvorsteherin oder ein stellvertretender Wahlvorsteher und weitere sieben Mitglieder zu berufen. Die Wahlvorstände werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Wahlgebietes bestellt.

Bei der Europawahl am 09.06.2024 ist erstmals das Alter für die Wahlberechtigung von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.

Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nach § 4 EuWG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) nicht zu den Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

Die Wahlvorstände üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet. Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können nach § 9 EuWO ablehnen:

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit der vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge ihrer Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringlichen beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Um Mitglied in einem Wahlvorstand zu werden, muss man wahlberechtigt sein. Das heißt, am Wahltag ist man mindestens 16 Jahre alt, lebt seit mindestens drei Monaten in der Europäischen Union und ist nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Die Mitarbeit in einem Wahlorgan ist Ausdruck demokratischer Grundhaltung und staatsbürgerlichem Verantwortungsbewusstseins. Unter diesem Gesichtspunkt rufe ich auch die Jungwählerinnen und Jungwähler zur ehrenamtlichen Mitwirkung in den Wahlvorständen auf!

Süpplingen, 12.03.2024

gez.

Andreas Kühne
Samtgemeindebürgermeister